Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: August 2014

I. Vertragsabschluss und -inhalt

  1. Wir schließen Verträge ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch unsere Leistung entsprechen.
  2. Alle Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und oder mit dem Beginn unserer Leistungen als angenommen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend.
  4. Ansprüche der Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
  5. Auskünfte, Beratung und Angaben in Katalogen, Preislisten u. ä. insbesondere über technische Fragen, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Bei Leistungen und Lieferungen aufgrund fernmündlicher Bestellungen gehen die Folgen etwaiger durch Hörfehler oder Missverständnisse verursachter unrichtiger Auftragserfüllung nicht zu unseren Lasten.
  7. Mit den Unterschriften der Vertragsparteien sind die im Vertrag festgelegten Parameter bindend. Änderungen bedürfen der Schriftform und sind durch Unterschrift der Vertragsparteien zu bestätigen.

II. Preise

  1. Preise gelten ab Werk Bismark
  2. Die Berechnung erfolgt stets zu unseren am Liefertag geltenden Preisen zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe und zu den von uns festgelegten Einheiten (Gewicht, Abmessung, Stückzahl usw.), sofern nicht besondere Vereinbarungen vorliegen.

III. Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind netto ohne Abzug in bar zu zahlen und sofort fällig, soweit auf Lieferschein und Rechnungen keine abweichenden Zahlungskonditionen angegeben sind.
    Bei uns unbekannten Vertragspartnern bleibt Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme vorbehalten.
  2. Die Zahlung hat unabhängig vom Wareneingang oder sonstigen Leistungsempfang oder etwaigen Mängelrügen zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
    Ist unser Vertragspartner aus mehreren Schuldverhältnissen zur Zahlung verpflichtet und hat er außer den Hauptforderungen Zinsen und Kosten zu begleichen, wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung des Vertragspartners zunächst auf die Kosten, dann auch die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung nach unserer Wahl angerechnet, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.
  3. Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  4. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Bundesbankdiskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden zahlungshalber angenommen, jedoch nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsspesen sowie Zinsen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar fällig. Für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebungen übernehmen wir keine Gewähr.
  6. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt, die nach unserer Ansicht die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, wo werden alle unsere Forderungen sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingekommener Wechsel, in einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt (s. IV) gelieferten Ware zu untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittleren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen und die Einziehungsermächtigung nach IV, Absatz 6 zu widerrufen.
  7. Wir haben jederzeit Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung aller üblichen Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
  8. Verkaufen wir gegen fremde Währung, so ist ungeachtet des in unserer Rechnung ausgewiesenen Währungsbetrages jeweils der Betrag an ausländischer Währung zu überweisen, der dem EUR-Betrag zum Zeitpunkt der Fakturierung entsprach. Bei Verkäufen gegen fremde Währung ist uns der durch verspätete Zahlung entstandene Kursverlust zu erstatten.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber bestehender oder künftig entstehender Zahlungsverpflichtungen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Solange wir noch eine Forderung an den Käufer haben, gilt eine Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware als für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer ( § 947 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen mit ihr verarbeiteten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware. In allen Fällen der Be- und Verarbeitung gilt der Käufer als Verwahrer. Aus der Be- und Verarbeitung und der Verwahrung stehen ihm keine Ansprüche gegen uns zu.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzuziehen, solange er nicht in Verzug ist.
  4. Die Forderungen unseres Käufers aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung oder dem Einbau von Vorbehaltsware (insbesondere aus Kauf, Werk oder Werklieferungsvertrag) gelten bereits jetzt als im Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung und ob sie an einen oder mehrere Arbeitnehmer weiterveräußert, weiterverarbeitet oder eingebaut wird. Sicherungsrechte unseres Käufers gegen seine Abnehmer gehen mit auf uns über.
  5. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert, weiterverarbeitet oder eingebaut, gilt die Abtretung der Forderung nach Punkt IV 4. nur in Höhe des Rechungswertes der Vorbehaltsware. Bei der Lieferung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. IV.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Soweit der Käufer einem Abtretungsverbot unterliegt, hat es uns zu verständigen und auf Verlangen die Zustimmung seines Vertragspartners herbeizuführen.
  6. Der Kunde ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns schriftlich die Abnehmer nach Namen und Anschrift sowie die ihm zustehende Forderung genau, insbesondere nach Art und Höhe, zu benennen sowie die zur Finanzierung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  7. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und dessen in dieser Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Vertragspartners eingegangen sind. Insbesondere solchen aus Wechsel und Schecks.
    Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware oder den uns abgetretenen Fordrungen begründen oder geltend machen wollen. Er hat den Dritten sofort auf unser Recht hinzuweisen.
    Der Käufer kann die Übertragung des Eigentums bzw. die Freigabe anderer Sicherheiten nach IV, Abs. 2ff nach unserer Wahl verlangen, soweit der Wert unserer Gesamtforderungen um mehr als 20 % übersichert ist.
    Soweit der Eigentumsvorbehalt unserer Bedingungen im Auslandsgeschäft nicht voll wirksam sein sollte, ist der Käufer verpflichtet, Vereinbarungen mit uns zu treffen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, damit ein entsprechender Erfolg erreicht wird.
    Die vorstehenden Vorschriften sind auf Leistungen aufgrund eines Werk- oder Werkliefervertrages entsprechend anwendbar.

V. Versand

Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt.
Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung des Vertragspartners nach unserem besten Ermessen und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Teillieferungen in zumutbarem Umfang zulässig und werden einzeln berechnet.
Die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahmung – geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Vertragspartner über.

VI. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen sind nur als annähernde zu betrachten und für uns nicht bindend.
Lieferfristen und Liefertermine gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden nicht möglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
Bei Überschreitung der Lieferzeit durch uns muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er sofern er bei Nachfristsetzung erklärt hat, die Abnahme der Leistung nach Fristablauf abzulehnen, vom Kaufvertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
Die Vorschrift zu VII 1 bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Liefertermine sind ausgeschlossen.
Die Ausführung erteilter Aufträge erfolgt nach Maßgabe der zur Zeit unserer Bestätigung bei uns bzw. bei unserem Lieferwerk vorliegenden Betriebs- und Beschäftigungsverhältnisse.
Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Lieferungen auf Abruf bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Abruf und Berechnung erfolgen längstens 12 Monate ab erster Lieferung.

VII. Lieferungsbehinderung

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Nachlieferung, Rücktritt oder Schadenersatz kann der Käufer hieraus nicht herleiten.
Als Ereignisse höherer Gewalt sind u. a. anzusehen:
Betriebsstörungen, Arbeitsniederlegung u. Aussperrung. Das gleiche gilt für andere Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen u. a. insbesondere für Feuer, Verkehrssperre, Rohstoffmangel, Störungen des Betriebes oder des Transportes, u. zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder unserem Zulieferer eintreten.
Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. § 276, Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

VIII. Gewährleistung und Haftung

Mängelrügen sind unverzüglich und unbeachtet kürzerer gesetzlicher Rügefristen spätestens aber innerhalb von 14 Tagen bei versteckten Mängeln innerhalb längstens 6 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder einer früheren Abnahme (vergleiche Nr. VII) schriftlich zu erheben, Be- oder Verarbeitung beanstandeter Ware hat zu unterbleiben, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Soweit Mängelrügen von uns anerkannt werden, nehmen wir unbearbeitete mangelhafte Ware zurück und liefern dafür Ersatz in guter Ware, bei Lieferungen aus Vorrat nur insoweit, als gute Ware noch vorrätig ist. Stattdessen können wir nach unserer Wahl auch den Minderwert ersetzen oder Gutschrift im Wert der gelieferten Ware erteilen. Alle anderen Ansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen; § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Kommen wir unserer Ersatzlieferung schuldhaft nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so stehen dem Käufer die Rechte aus VI Abs. 4 zu.
Über die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schaden-Ersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung und wegen Gefährdungshaftung sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB und die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Leistungen und alle Verpflichtungen des Käufers in Bismark.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – das Amtsgericht Magdeburg oder nach unserer Wahl der allg. Gerichtsstand des Käufers

Sonstiges
Sollten einzelne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht oder unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die nichtigen oder unwirksamen sollen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erreicht werden kann.